Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 24.3 Stunden bzw. inkl. Auslagen von Fr. 6'161.30 geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.