Der vorinstanzliche Entscheid wird denn auch nur unwesentlich abgeändert. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).