4.5.2. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 von 9 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese würde sich auf deutlich mehr als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten belaufen, weshalb es damit in Nachachtung des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Die vom Beschuldigten im Verfahren der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (siehe Strafregisterauszug) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).