Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er jedoch keine Belege eingereicht, die einen näheren Aufschluss über die Regelmässigkeit und den Inhalt des Coachings geben würden, sodass durch das Obergericht keine vertiefte Prüfung vorgenommen werden kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits im Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. August 2016 eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG durch J._____ angeordnet worden ist, was den Beschuldigten aber offenbar nicht von der Begehung zahlreicher weiterer Delikte abhalten konnte.