Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich gewillt ist, sich zu bessern, wird sich dies erst noch weisen müssen. Zwar sind positive Anhaltspunkte vorhanden. So besucht er gemäss eigenen Angaben regelmässig freiwillig und auf eigene Kosten ein Anti- Aggressionstraining bei J._____, welches ihm helfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Dies ist ihm zugute zu halten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er jedoch keine Belege eingereicht, die einen näheren Aufschluss über die Regelmässigkeit und den Inhalt des Coachings geben würden, sodass durch das Obergericht keine vertiefte Prüfung vorgenommen werden kann.