die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und auch seine erste bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits rund einen bzw. vier Monate nach der letzten Verurteilung wieder einschlägig zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit komplett ausgeblieben. Vielmehr hat er sich zu einem eigentlichen Wiederholungstäter entwickelt. Sein Verhalten weist damit eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf.