Die vorliegend zu beurteilenden Nötigungen hat er am 15. Januar 2020 und 6. April 2020 und somit während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 auferlegten Probezeit von vier Jahren sowie während der ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 auferlegten Probezeit von 3 Jahren begangen. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, - 20 -