Der Beschuldigte wohnt, nachdem er sich in den Jahren 2013 bis 2016 in einem Jugendheim aufgehalten hatte (UA act. 10) und im Jahr 2019 zeitweise alleine gelebt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), wieder bei seinen Eltern. Dies war allerdings bereits im Zeitpunkt der früher und neu begangenen Straftaten der Fall. Mithin konnte ihn dieser grundsätzlich stabilisierende Umstand bereits früher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten.