(BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft (siehe dazu oben). - 19 -