Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass er drei Jahre in einem Jugendheim verbracht hat (UA act. 10), vermag keine Strafminderung zu rechtfertigen, standen die begangen Nötigungen dazu doch in keinem erkennbaren Zusammenhang. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass er in Folge eines - 18 -