Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er mit C._____ am 9. Juni 2020 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen hat (Fernhaltevereinbarung, Rückzug Strafanträge, Desinteresseerklärung an weiterer Strafverfolgung, Bezahlung von Fr. 1'750.00 für allenfalls erlittene Unbill; UA act. 200 ff.), der er soweit ersichtlich bis anhin nachgekommen ist.