4.3.3. Zur Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen offensichtlich keine Lehren gezogen und bereits kurze Zeit nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf;