Insgesamt ist in Bezug auf diese drei weiteren Nötigungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von jeweils 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der gegenüber der Ex- Freundin C._____ am 15. Januar 2020 bei der G._____-Haltestelle in Q._____ begangenen Nötigungen ein sehr enger zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestanden hat, nicht aber hinsichtlich der am 6. - 17 -