Auch wenn der Beschuldigte angegeben hat, dass er nur mit seiner Exfreundin habe sprechen wollen und nicht gewollt habe, dass die Polizei kommen würde, so verfügte er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Er hätte C._____, welcher er an besagtem Morgen wohl nur zufällig begegnet ist, ohne Weiteres in Ruhe lassen und ihre ablehnende Haltung gegenüber einem Gespräch respektieren können. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob sie ihm Geld geschuldet hat, wie er dies teilweise angegeben hatte.