__ hinweggesetzt. Insgesamt hat er sie in ihrer Willens- und auch Bewegungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt, zumal sie nicht mit dem Beschuldigten sprechen und das Tram nehmen und zur Schule gehen bzw. sich von ihm entfernen wollte bzw. davon laufen wollte, er dies aber nicht zuliess und sie auch am Beizug von Hilfe durch die Polizei oder Dritte hinderte. Insbesondere beim Festhalten am Hals hat er dabei auch nicht unwesentlich in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine jeweils nicht zu bagatellisierende Beeinträchtigung der Handlungs- und Willensfreiheit von C._____.