Der Beschuldigte hat seine Exfreundin C._____ am 15. Januar 2020 am Morgen an der G._____ Haltestelle in Q._____ gegen deren Willen daran gehindert, ins Tram, mit dem sie zur Schule fahren wollte, einzusteigen. Als sie deswegen die Polizei verständigen wollte, hat der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und sie so an diesem Anruf gehindert. Schliesslich hat er sie den Weg entlang gezerrt und sie sodann erneut daran gehindert, Hilfe zu rufen. Bei diesen Handlungen hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und sich mit körperlicher Kraft bzw. Gewalt über den Willen von C._____ hinweggesetzt.