Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Nötigungen angemessen zu erhöhen. - 16 -