Auch wenn der Beschuldigte selbst ebenfalls unter dem Einfluss der tätlichen Auseinandersetzung gestanden haben dürfte und er fürchtete, dass wenn D.A._____ ins Spital gehen würde, die Polizei kommen würde, so verfügte er hinsichtlich der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die Handlungs- und Willensfreiheit seiner Schwester zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).