Relativierend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Wohnung schliesslich selbst verlassen hatte, woraufhin sich D.A._____ in Sicherheit wähnte und zusammen mit ihrem Vater das Spital aufsuchen konnte. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte seiner Schwester mit der Auslöschung des höchsten Rechtsguts überhaupt gedroht hat und sie dies in diesem Augenblick auch durchaus ernst genommen hatte. Die mit der Todesdrohung einhergehende Beeinträchtigung ihrer Handlungs- und Willensfreiheit hat jedoch nicht sehr lange angedauert.