_ geführt, wurde sie dadurch doch davon abgehalten, das Spital unverzüglich aufsuchen zu können, obwohl sie dies selbst als für nötig empfunden hatte. Sie ist auch nicht etwa davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Todesdrohung offensichtlich nicht ernst gemeint hätte. Vielmehr war die damit einhergehende Verunsicherung sehr gross.