Der Beschuldigte hat seiner Schwester D.A._____ nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ mit dem Tod gedroht, falls sie sich – aufgrund ihrer Verletzungen – ins Spital begeben würde, da dann die Polizei kommen würde. Damit hat er D.A._____, welche unter dem Eindruck der ihr zugefügten Verletzungen stand, mit dem Schlimmstmöglichen, dem Tod, bedroht. Diese konkret und unverblümt ausgesprochene Todesdrohung hat zu einer starken Beeinträchtigung der Handlungs- und Willensfreiheit von D.A._____ geführt, wurde sie dadurch doch davon abgehalten, das Spital unverzüglich aufsuchen zu können, obwohl sie dies selbst als für nötig empfunden hatte.