Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Diese Vorstrafen konnten ihn nicht davon abhalten, bereits kurze Zeit nach der letzten Verurteilung und somit selbstredend noch während laufender Probezeiten erneut mehrere Nötigungen zu begehen. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Nötigungen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.