Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall, dass sein Antrag auf Freispruch ganz oder teilweise abgewiesen wird, es sei unter Verlängerung der Probezeit von einem Widerruf abzusehen und er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Monaten zu verurteilen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.