4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Hingegen wird er vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vollumfänglich freigesprochen, sodass eine Busse hierfür entfällt.