__ doch als ernstzunehmende Drohung empfunden und ist ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, auch nicht erforderlich. Sowohl das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Androhung Tod) als auch sein damit verfolgter Zweck (Verhinderung, dass die Polizei kommt) sind nicht erlaubt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne weiteres gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. - 13 -