Mithin ist es nicht so, dass die Nötigung des Beschuldigten misslungen wäre, musste D.A._____ doch nachweislich gegen ihren Willen zumindest solange in der Wohnung ausharren anstatt sich sofort ins Spital zu begeben, bis der Beschuldigte die Wohnung selbst verlassen hatte und somit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es sich bei seiner Todesdrohung nur um eine unüberlegte Spontanäusserung gehandelt haben soll, wurde seine Todesdrohung von D.A._____ doch als ernstzunehmende Drohung empfunden und ist ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, auch nicht erforderlich.