__ einige Minuten, jedoch höchstens 30 Minuten – (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), ist entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Versuch auszugehen. Es ist erstellt, dass die Verzögerung von nicht unwesentlicher Dauer war, und eine längere Dauer ist für die Erfüllung des Tatbestandes bei einem Nötigungsopfer, das sich aufgrund von Verletzungen sofort ins Spital begeben will, auch nicht notwendig. Mithin ist es nicht so, dass die Nötigung des Beschuldigten misslungen wäre, musste D.A.__