Subjektiv hatte der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass seine Todesdrohung geeignet war, D.A._____ mindestens möglicherweise gegen ihren Willen zum Verbleiben in der Wohnung zu veranlassen. Tatsächlich hat sich D.A._____, welche die Drohung durchaus ernstgenommen hat, denn auch erst ins Spital begeben, nachdem der Beschuldigte die Wohnung bereits verlassen hatte. Da er dies nicht sofort getan hatte, sondern erst mit einiger zeitlicher Verzögerung – gemäss der Schätzung von D.A._____ einige Minuten, jedoch höchstens 30 Minuten – (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), ist entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Versuch auszugehen.