Dass er anlässlich der Berufungsverhandlung – wie auch der Beschuldigte selbst – die Aussage verweigert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 13), führt nicht dazu, dass deshalb im Kerngehalt nicht auf die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von D.A._____ abgestellt werden könnte. Die ausgesprochene Todesdrohung war vor dem Hintergrund der Verletzungen, welche der Beschuldigte D.A._____ kurz zuvor zugefügt hatte, ohne weiteres geeignet, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. D.A._____ hat die Drohung denn auch durchaus ernstgenommen.