Zwar hat die Mutter E.A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nur wage Aussagen gemacht und insbesondere angegeben, beim Streit nicht im Raum gewesen zu sein und auch die Verletzungen ihrer Tochter nicht gesehen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Ob sie den Vorfall nicht im Detail mitbekommen oder mit ihren Aussagen den Beschuldigten zu schützen versucht hat, kann offenbleiben. Gemäss ihren Aussagen fand der Streit zwischen den Geschwistern – und damit auch die Todesdrohung – ohnehin auf Deutsch - 12 -