Es kann jedoch insgesamt offenbleiben, ob der Beschuldigte die Zimmertür von D.A._____ tatsächlich von aussen abgeschlossen hat, wurde ihm das mit Anklage doch gar nicht vorgeworfen und ist für die Erfüllung des Nötigungstatbestands auch nicht nötig. Für das Obergericht ist jedenfalls erstellt, dass sie sich aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Drohkulisse nicht aus ihrem Zimmer getraut hat und insbesondere entgegen ihrem Willen nicht gewagt hat, sofort ins Spital zu fahren. Zwar hat die Mutter E.A.__