Er ist mit einer Schere auf mich los und hat gesagt, wenn ich zur Polizei oder ins Spital gehe, bringe er mich um.»). Auch die von ihr geschilderte Aussage des Beschuldigten «Geh in dein Zimmer und stirb» passt hierzu (UA act. 174). Es kann jedoch insgesamt offenbleiben, ob der Beschuldigte die Zimmertür von D.A._____ tatsächlich von aussen abgeschlossen hat, wurde ihm das mit Anklage doch gar nicht vorgeworfen und ist für die Erfüllung des Nötigungstatbestands auch nicht nötig.