13,16, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Entgegen dem Beschuldigten ist es nicht so, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung das erste Mal geschildert hat, dass der Beschuldigte sie anlässlich seiner verbalen Drohung in ihrem Zimmer eingesperrt habe, indem er die Zimmertüre abgeschlossen habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies hatte sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben (GA act. 304: «Er hat mich zuerst im Zimmer eingesperrt. Er ist mit einer Schere auf mich los und hat gesagt, wenn ich zur Polizei oder ins Spital gehe, bringe er mich um.»).