3.4. Was der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch vorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die schlüssigen Aussagen von D.A._____ erstellt, dass der Beschuldigte D.A._____ im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung gegen ihren Willen davon abgehalten hat, sofort ins Spital zu gehen, indem er ihr damit drohte, sie umzubringen, sollte sie doch ins Spital gehen, da dann die Polizei kommen werde. Dies hatte D.A._____ wiederholt und glaubhaft ausgesagt (UA act. 13,16, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5