In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass die Aussage «Du darfst nicht ins Spital gehen, weil die Polizei kommen wird. Geh in dein Zimmer und stirb!» keine ernstzunehmende Drohung gewesen sei und keine «Wenn/Dann-Situation» vorgelegen habe, sondern bloss eine einfache Aufforderung, weshalb es an der für die Annahme einer Nötigung nötigen Zwangsintensität fehle. Ohnehin habe er subjektiv ohne Vorsatz gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, dass er habe verhindern wollen, dass D.A._____ ins Spital fahre, habe er die Wohnung doch verlassen. Vielmehr habe es sich um eine unüberlegte Spontanäusserung gehandelt. Sollte der subjektive Tatbestand dennoch zu bejahen sein, komme nur ein