3.3. Der Beschuldigte bringt gegen den Schuldspruch wegen Nötigung vor, die Aussagen von D.A._____ seien nicht stringent. An der Schlusseinvernahme habe sie die angeklagte Nötigung mit dem Spital nicht von sich aus geschildert, sondern erst auf Nachfrage hin und sie habe sich nicht mehr genau daran erinnern können. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie die angebliche Nötigung nur im Zusammenhang mit einer Schere genannt. Diesbezüglich habe aber bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet (Berufungsbegründung S. 3 ff.).