(Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) und F.A._____ (UA act. 184 ff.) sowie den Verletzungen von D.A._____ (UA act. 22 ff., 195 f. und 32.20) und den sichergestellten Fotoaufnahmen der Wohnung mit Blutspuren und weiteren Spuren (UA act. 156 ff.). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung jedoch nicht per se gegen diese Feststellung. Die Vorinstanz hat nämlich das Vorliegen einer (versuchten) schweren Körperverletzung in dubio pro reo verneint. Nachdem D.A._____ ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, kam auch keine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeiten infrage. Dies ist nicht zu überprüfen.