und der Mutter des Beschuldigten, E.A._____, und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.A._____, bei welcher sie sich als Folge einer Ohrfeige und von Faustschlägen diverse Verletzungen zugezogen hatte, gekommen ist. Der Beschuldigte hat zwar stets bestritten, gegenüber seiner Schwester Gewalt angewendet zu haben bzw. hat hierzu die Aussage verweigert (UA act. 168, 13.1 und GA act. 305). Jedoch ergibt sich dies aus den schlüssigen Ausführungen von D.A._____ (UA act. 174 ff., 13.12 ff. und GA act. 303 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) sowie ergänzend aus denjenigen von E.A._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) und F.A.__