3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten geblieben, dass es am 6. April 2020 um ca. 08.30 Uhr in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ zuerst zu einem verbalen Streit zwischen der Schwester des Beschuldigten, D.A._____, - 10 -