3. Anklageziffer 2, Straftatendossier 3 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seiner Schwester D.A._____ schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von D.A._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihr am 6. April 2020 nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ mit dem Tod gedroht habe, falls sie sich ins Spital begeben würde, da dann die Polizei kommen würde. D.A._____ sei denn auch erst mit einiger zeitlicher Verzögerung mit dem Vater ins Spital gefahren, nachdem der Beschuldigte die Wohnung zuvor verlassen hatte und sie sich in Sicherheit wähnte.