– insbesondere dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses – aufgehalten hat. Da der Wortlaut der entsprechenden Verfügung jedoch eng gefasst ist und nur gerade den Vorplatz, nicht hingegen die sonstige Umgebung der Liegenschaft Adresse-X in R._____ erfasst, hat der Beschuldigte nicht gegen die Verfügung verstossen und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB freizusprechen.