Entgegen der Vorinstanz bezog sich diese Aussage des Beschuldigten somit auf die Fotoaufnahmen, welche C._____ vom Beschuldigten aus ihrer Wohnung an der Adresse-X in R._____ erstellt hat (UA act. 82 und 83). Diese zeigen den Beschuldigten jedoch nicht auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses dieser Adresse, sondern hinter dem Mehrfamilienhaus. Zudem befindet sich der Beschuldigte auch nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus. Damit ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte am 19. Januar 2020 auf dem von der Wegweisungsverfügung erfassten Bereich am Wohnort von C._____ – insbesondere dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses – aufgehalten hat.