2.2.3. Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Subjektiv muss der Täter im Wissen handeln, dass mindestens möglicherweise eine verbindliche Verfügung vorliegt und dass deren Missachtung eine Bestrafung zur Folge haben kann, und mindestens in Kauf nehmen, die an ihn gerichtete Verfügung dennoch zu missachten. -9-