Während der Beschuldigte vor Vorinstanz noch eingeräumt hat, sich am 19. Januar 2020 auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses eine Zigarette angezündet zu haben und sich somit dort aufgehalten zu haben, bringt der Beschuldigte – entgegen seinem Antrag auf Schuldspruch vor Vorinstanz – mit Berufung vor, er habe sich hinter dem Mehrfamilienhaus und nicht auf dem Vorplatz aufgehalten. Da dieser Bereich nicht von der Wegweisungsverfügung erfasst sei, sei er vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen.