2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten mit Wegweisungsverfügung vom 16. Januar 2020 verboten worden ist, sich bis zum 6. Februar 2020 am Wohnort von C._____ (ganzes Mehrfamilienhaus inkl. Vorplatz) aufzuhalten. Während der Beschuldigte vor Vorinstanz noch eingeräumt hat, sich am 19. Januar 2020 auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses eine Zigarette angezündet zu haben und sich somit dort aufgehalten zu haben, bringt der Beschuldigte – entgegen seinem Antrag auf Schuldspruch vor Vorinstanz – mit Berufung vor, er habe sich hinter dem Mehrfamilienhaus und nicht auf dem Vorplatz aufgehalten.