Das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Gewalt) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.