Die drei Nötigungen sind zudem vollendet und es handelt sich nicht um bloss versuchte Nötigungen. Eine Nötigung ist vollendet, «wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält» (BGE 129 IV 262 E. 2.7, vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat erreicht, dass C._____ weder in das Tram einsteigen noch die Polizei oder Dritte zur Hilfe rufen konnte. C._____ war durch die gewaltsame Nötigung -8- des Beschuldigten gezwungen, sich nach seinem Willen zu verhalten und ihre gewünschten Handlungsweisen zu unterlassen.