Er handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte hat für jede einzelne Nötigung einen erneuten Tatentschluss gefasst, weil er verschiedene Unterlassungen von C._____ bezweckt hat und sie auch trotz der eindeutigen Gegenreaktionen am Gehen hindern wollte. Es kann somit – entgegen dem Beschuldigten – nicht mehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden.