Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er gemäss seinen Aussagen nur mit C._____ habe sprechen wollen. Für den Beschuldigten war es zweifelsohne erkennbar, dass sie nicht mit ihm hat sprechen wollen, was sie ihm durch ihre Abwehrhaltung und ihre Fluchtversuche sowie ihre verbalen Äusserungen deutlich zu verstehen gegeben hat. Über diesen Willen hat er sich bewusst hinweggesetzt. Gerade weil C._____ nicht mit ihm sprechen und stattdessen ins Tram steigen bzw. sich durch externe Hilfe von ihm entfernen wollte, hat er Gewalt angewendet. Er handelte somit mit direktem Vorsatz.