Der Beschuldigte hat dabei aufgrund der Reaktionen von C._____ jeweils erneut in ihre Willensfreiheit eingegriffen, um sie zu einem Gespräch bzw. zum Bleiben zu nötigen und so ihr Vorhaben, Hilfe zu holen, durchkreuzt. Dabei hat er bewusst seine körperliche Überlegenheit eingesetzt und damit für C._____ einen physischen Zwang von nicht unerheblicher Intensität geschaffen. Für eine drohendes Auftreten des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass die an der Tramhaltestelle anwesenden Personen nicht gewagt haben, in das Geschehen einzugreifen, obwohl C._____ auf sich aufmerksam gemacht hat und sogar explizit um Hilfe gebeten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).